AGB
Artikel 1: Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Mitgliedern der Koninklijke Metaalunie, für alle von ihnen geschlossenen Vereinbarungen und für alle Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können.
Der Anbieter / Lieferant ist das Metaalunie-Mitglied, das diese Bedingungen nutzt. Dies wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.
Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrages.
Diese Bedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Koninklijke Metaalunie verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese korrekt sind, und sein Angebot darauf aufbauen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise gelten ab Werk "ab Werk" gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.
2.4. Wird sein Angebot nicht angenommen, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm zur Abgabe seines Angebots entstanden sind.
Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum
3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte an den abgegebenen Angeboten, zur Verfügung gestellten Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Test-) Modellen, Software usw. vor.
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten verbleiben beim Auftragnehmer, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für einen Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe von 25.000 €. Diese Geldbuße kann neben der gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
3.3. Der Kunde hat die ihm gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen auf erstes Ersuchen innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 1.000 € pro Tag. Diese Geldbuße kann neben der gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
Artikel 4: Ratschläge, Entwürfe und Materialien
4.1. Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keine Rechte herleiten, wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag stehen.
4.2. Der Kunde ist verantwortlich für die Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, die von ihm oder in seinem Auftrag angefertigt wurden, und für die funktionale Eignung der von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materialien.
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die sich auf die Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen beziehen, die von oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden.
4.4. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer gewünschten Materialien vor ihrer Verarbeitung auf eigene Rechnung prüfen oder prüfen lassen. Wenn der Auftragnehmer dadurch einen Schaden erleidet, trägt dies der Auftraggeber.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Die Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist werden vom Auftragnehmer in etwa festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle erforderlichen Daten, endgültigen, genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Ratenzahlungs-) Zahlung eingegangen ist und die erforderlichen Bedingungen vorliegen für die Ausführung des Auftrages wurden erfüllt.
5.4. a) Liegen andere als die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit und / oder der Ausführungsfrist bekannten Umstände vor, so kann der Auftragnehmer die Lieferzeit und / oder die Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden sie ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Bei zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die Lieferzeit und / oder die Ausführungsfrist um die Zeit, die erforderlich ist, um die dafür benötigten Materialien und Teile zu liefern (und liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
c. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer verlängern sich Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Als Fortsetzung der Arbeit nicht in
Kann der Zeitplan des Auftragnehmers angepasst werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
d. Bei schlechtem Wetter verlängert sich die Lieferzeit und / oder die Ausführungsfrist um den sich daraus ergebenden Verzug.
5.5. Das Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist berechtigt Sie in keinem Fall zu einer Entschädigung, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
Artikel 6: Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk "ab Werk" gemäß Incoterms 2000; Das Risiko des Artikels geht über, sobald der Auftragnehmer es dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen im vorhergehenden Absatz können der Kunde und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport vorsieht. Das Risiko der Lagerung, Verladung, des Transports und des Entladens trägt auch in diesem Fall der Auftraggeber. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es zu einer Inzahlungnahme kommt und der Kunde die auszutauschende Ware bis zur Lieferung der neuen Sache weiter verwendet, bleibt das Risiko des auszutauschenden Gegenstandes bis zu dem Zeitpunkt, an dem er ihn in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat, beim Kunden.
Artikel 7: Preisänderung
7.1. Eine Erhöhung der nach Vertragsschluss eintretenden kostenbestimmenden Faktoren kann vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt der Erhöhung noch nicht abgeschlossen ist.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannte Preiserhöhung gleichzeitig mit der Zahlung des Kapitalbetrags oder der nächsten vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen.
7.3. Werden Waren vom Auftraggeber geliefert und ist der Auftragnehmer zu deren Verwendung bereit, so kann der Auftragnehmer maximal 20% des Marktpreises der gelieferten Waren berechnen.
Artikel 8: Unmöglichkeit der Abtretung
8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht zu erwarten waren und außerhalb seines Einflussbereichs liegen, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird.
8.2. Umstände, die vom Auftragnehmer nicht erwartet werden konnten und die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, schließen den Umstand ein, dass Lieferanten und / oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihren Verpflichtungen, Wetterbedingungen, Erdbeben, Feuer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von zu bearbeitendem Material, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr berechtigt auszusetzen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann erst nach dieser Frist und nur für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen gekündigt werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Auflösung entstanden oder entstanden ist.
Artikel 9: Umfang der Arbeit
9.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Genehmigungen, Ausnahmen und sonstigen Entscheidungen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen.
9.2 Der Preis der Arbeit beinhaltet nicht:
die Kosten für Erdarbeiten, Rammen, Hacken, Brechen, Fundamentarbeiten, Maurerarbeiten, Schreinerarbeiten, Verputzen, Streichen, Tapezieren, Reparieren oder sonstige Bauarbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
c. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe der Arbeit befinden;
d. die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel 10: Änderungen der Arbeit
10.1. Änderungen an der Arbeit führen in jedem Fall zu zusätzlicher oder verminderter Arbeit, wenn:
a) das Design, die Spezifikationen oder die Spezifikationen wurden geändert;
b. Die vom Kunden gemachten Angaben entsprechen nicht den
Realität;
c. von geschätzten Mengen um mehr als 10%.
10.2. Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage des Werts der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gelten.
Weniger Arbeit wird auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren abgerechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
10.3. Übersteigt der Saldo der Vertragsabzüge den der Vertragszuschläge, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber 10% des Differenzbetrags in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger Arbeiten, die das Ergebnis einer Anfrage des Auftragnehmers sind.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und ihm während der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie z.
- Gas, Wasser und Strom;
- Heizung;
- abschließbarer Trockenlagerraum;
- Bestimmungen, die auf der Grundlage des Arbeitsbedingungengesetzes und der Gesetzgebung vorgeschrieben sind.
11.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, einschließlich Schäden, die durch Verlust, Diebstahl, Verbrennung oder Beschädigung von Gütern des Auftragnehmers, des Auftraggebers und / oder Dritter entstehen, wie Werkzeuge und Materialien, die für die Arbeiten auf der Baustelle bestimmt sind wo die Arbeit ausgeführt wird oder an einem anderen vereinbarten Ort.
11.3. Kommt der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nach und verzögert sich dadurch die Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber seinen Verpflichtungen noch nachkommt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus dem Verzug des Auftragnehmers ergeben.
Artikel 12: Abschluss der Arbeiten
12.1. Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn:
der Auftraggeber hat die Arbeit genehmigt;
b. Das Werk wurde vom Auftraggeber in Gebrauch genommen. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werkes in Betrieb, so gilt dieser Teil als erledigt;
c. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber schriftlich darüber informiert, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber hat nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung schriftlich mitgeteilt, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht.
d. Der Auftraggeber genehmigt die Arbeiten nicht wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme der Arbeiten nicht verhindern.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
12.3. Wenn der Kunde die Arbeit nicht genehmigt, gibt er dem Auftragnehmer die Möglichkeit, die Arbeit erneut zu liefern. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch hierfür.
12.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht fertig gestellten Werksteilen frei, die durch die Verwendung bereits gelieferter Teile entstanden sind.
Artikel 13: Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen und die unmittelbare und ausschließliche Folge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels sind. Die Erstattung qualifiziert sich jedoch nur für Schäden, für die der Auftragnehmer versichert ist oder angemessen hätte versichert sein müssen.
13.2. Ist es dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich, eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 abzuschließen oder zu angemessenen Bedingungen danach nicht zu verlängern, ist der Schadensersatz auf den Betrag begrenzt, der bis zum Auftragnehmer für die vorliegende Vereinbarung (ohne Mehrwertsteuer) wurde in Rechnung gestellt.
13.3. Folgendes kann nicht erstattet werden:
Geschäftsschaden, einschließlich beispielsweise Stagnationsschaden und entgangenen Gewinns. Der Auftraggeber hat sich bei Bedarf gegen diesen Schaden zu versichern;
b. sichtbare Schäden. Unter Überwachungsschäden sind Schäden zu verstehen, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an zu bearbeitenden Gegenständen oder an Gegenständen entstehen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Auf Wunsch muss sich der Auftraggeber gegen diesen Schaden versichern;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder Vorsatz von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.
13.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Materialien, die von oder im Auftrag des Auftraggebers infolge unsachgemäßer Verarbeitung geliefert werden. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Verarbeitung mit neuem, vom Auftraggeber für dessen Rechnung beigestelltem Material erneut durchführen.
13.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt ergeben und (teilweise) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und / oder Materialien bestehen.
Artikel 14: Gewährleistung
14.1. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung verantwortlich.
14.2. Besteht die vereinbarte Leistung aus Auftragsarbeiten, garantiert der Auftragnehmer die Unversehrtheit der gelieferten Konstruktion und des verwendeten Materials für den in Absatz 1 genannten Zeitraum, sofern er diese frei wählen konnte.
Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion und / oder das verwendete Material nicht einwandfrei sind, repariert oder ersetzt der Auftragnehmer sie. Die vom Auftragnehmer reparierten oder ausgetauschten Teile sind frachtfrei an den Auftragnehmer zu senden. Demontage und Montage dieser Teile sowie anfallende Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers
r.
14.3. Besteht die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Verarbeitung des vom Auftraggeber gelieferten Materials, so garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Unversehrtheit der ausgeführten Arbeiten.
Wenn sich herausstellt, dass eine Operation nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft der Auftragnehmer die Wahl, ob er:
- Führen Sie den Vorgang erneut durch. In diesem Fall muss der Kunde auf eigene Rechnung neues Material liefern;
- Den Defekt beheben. In diesem Fall muss der Kunde das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden;
- dem Kunden einen anteiligen Teil der Rechnung gutschreiben.
14.4. Besteht die vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Ware, garantiert der Auftragnehmer die Unversehrtheit der gelieferten Ware während der in Absatz 1 genannten Frist.
Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht einwandfrei war, muss der Artikel frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgesandt werden. Der Auftragnehmer trifft dann die Wahl, ob er:
- der Fall erholt sich;
- ersetzt den Fall;
- dem Kunden einen anteiligen Teil der Rechnung gutschreiben.
14.5. Besteht die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Installation und / oder Montage eines Liefergegenstandes, garantiert der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Unversehrtheit der Installation und / oder Montage.
Wenn sich herausstellt, dass die Installation und / oder Montage nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird der Auftragnehmer dies korrigieren. Anfallende Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.6. Die Herstellergarantie gilt für diejenigen Teile, für die der Auftraggeber und der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, sich mit dem Inhalt der Werksgarantie vertraut zu machen, tritt an die Stelle einer Garantie nach diesem Artikel.
14.7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit bieten, etwaige Mängel zu beheben und / oder den Vorgang erneut durchzuführen.
14.8. Der Kunde kann die Garantie erst in Anspruch nehmen, nachdem er alle Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat
traf.
14.9. a) Es wird keine Garantie gegeben, sobald Mängel die Folge sind von:
- normaler Verschleiß;
- unsachgemäße Verwendung;
- Wartung nicht oder falsch durchgeführt;
- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte.
b. Für gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren oder die vom Kunden vorgeschrieben oder von ihm oder in dessen Auftrag geliefert wurden, wird keine Garantie übernommen;
c. Es wird keine Garantie für die Inspektion und / oder Reparatur von Waren des Kunden gegeben.
Artikel 15: Beschwerden
Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach seiner Feststellung schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat oder nach billigem Ermessen hätte feststellen müssen.
Artikel 16: Nicht gekaufte Waren
Wurde die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht gekauft, steht sie dem Kunden weiterhin zur Verfügung. Nicht gekaufte Artikel werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. Der Auftragnehmer kann jederzeit von der Behörde in Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
am Schalter Verkauf in bar;
b. bei Ratenzahlung:
- 40% des gesamten Auftragspreises;
- 50% des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials oder wenn die Lieferung des Materials nach Arbeitsbeginn nicht in der Bestellung enthalten ist;
- 10% des Gesamtpreises bei Fertigstellung;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine zur Zahlung ausreichende Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dem nicht fristgerecht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden vom Auftraggeber zu erstatten.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu begleichen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer wurde für insolvent erklärt oder die Umschuldung trifft auf den Auftragnehmer zu.
17.5. Der volle Zahlungsanspruch ist sofort fällig, wenn:
a) eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. Der Kunde ist in Konkurs gegangen oder beantragt die Aussetzung der Zahlung.
c. die Pfändung von Waren oder Forderungen des Kunden erfolgt;
d. Kunde (Firma) wird aufgelöst oder liquidiert;
e. Der Klient (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gerichtlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder stirbt.
17.6. Wenn die Zahlung nicht innerhalb des vereinbarten Betrags erfolgt ist
Zahlungsziel, der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer sofort Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12% pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat angesehen.
17.7. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet wurde, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von 75 €.
Die Kosten berechnen sich nach folgender Tabelle:
über die ersten 3.000 € = 15%
auf die Selbstbeteiligung bis zu 6.000 € = 10%
auf die Selbstbeteiligung bis zu 15.000 € = 8%
auf die Selbstbeteiligung bis zu € 60.000 = 5%
auf die Selbstbeteiligung ab 60.000 € = 3%
Sind die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten höher als aus der obigen Berechnung hervorgeht, werden die tatsächlich angefallenen Kosten fällig.
17.8. Stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer im Rechtsstreit berechtigt ist, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Verpfändung
18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Ware, solange der Auftraggeber:
a) seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder ähnlichen Vereinbarungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen wird;
b. zahlt oder zahlt nicht für geleistete oder im Rahmen solcher Vereinbarungen zu erbringende Arbeiten;
c. hat keine Ansprüche bezahlt, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Vereinbarungen ergeben, wie Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten.
18.2. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf der Kunde diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten.
18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurückerhalten. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden.
18.4. Kann der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, weil die gelieferte Ware vermischt, verfälscht oder zurückverfolgt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu entstandene Ware an den Auftragnehmer zu verpfänden.
Artikel 19: Kündigung
Wenn der Kunde den Vertrag ohne einen Mangel des Auftragnehmers auflösen möchte und der Auftragnehmer zustimmt, wird der Vertrag einvernehmlich gekündigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden, wie z. B. entgangenen Schadens, entgangenen Gewinns und angefallener Kosten.
Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
20.1. Es gilt niederländisches Recht.
20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso keine andere internationale Regelung, von der ein Ausschluss zulässig ist.
20.3. Nur das niederländische Zivilgericht, das am Ort der Niederlassung des Auftragnehmers zuständig ist, erkennt Streitigkeiten an, es sei denn, dies widerspricht zwingendem Recht. Der Auftragnehmer kann von dieser Gerichtsstandsregel abweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln anwenden.
20.4. Die Parteien können sich auf eine andere Form der Streitbeilegung einigen, beispielsweise auf ein Schiedsverfahren oder eine Mediation.
METALLUNION BEDINGUNGEN
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (niederländische Organisation der kleinen und mittleren Unternehmen der Metallbranche), bezeichnet als METAL UNION CONDITIONS, ehemals SMECOMA CONDITIONS,
Eingetragen bei der Kanzlei des Gerichts in Rotterdam am 1. Januar 2008.
Veröffentlichung der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein.
© Royal Metal Union